Mit der Familie am verkaufsoffenen Sonntag gemeinsam shoppen gehen, wird von zahlreichen Menschen genossen. Andere jedoch sind dagegen, wie die Kirche und viele Arbeitnehmer, die damit auf ihr freies Wochenende verzichten müssen. Im Folgenden erfahren Sie Näheres zu Hintergründen, Vor- und Nachteilen sowie der Gesetzeslage des verkaufsoffenen Sonntags.

Inhaltsverzeichnis

Vor- und Nachteile: verkaufsoffener Sonntag

Ein verkaufsoffener Sonntag ist heute die ideale Gelegenheit, um entspannt zu shoppen. Wer regelmäßig 40 Stunden wöchentlich arbeitet, hat von montags bis samstags oft keine Gelegenheit, mit dem Partner und den Kindern zusammen einkaufen zu gehen. Manche Paare nutzen die Möglichkeit als Freizeitbeschäftigung. Sie bummeln gemütlich durch die Geschäftsstraßen, pausieren in einem Restaurant und machen sich einfach einen schönen Tag. Von Nachteil ist ein verkaufsoffener Sonntag für viele Berufstätige: Während andere sich amüsieren, müssen sie auch an diesem Tag an der Kasse sitzen, Waren auspacken und ihren Kunden beratend zur Seite stehen. Zwar arbeiten die Angestellten in der Regel dann unter der Woche einen Tag weniger, jedoch ist dies beispielsweise für Familien nicht das gleiche. Die Kinder müssen in die Schule, der Lebensgefährte an die Arbeit. Ausgedehnte Sonntagsausflüge, beispielsweise zu einem weiter entfernten Ziel, sind nicht mehr möglich. Dabei nutzen viele Menschen den einzigen gemeinsamen Tag sehr häufig für Unternehmungen.

Welche Gründe sprechen dafür?

Eines der Argumente von Besitzern innerstädtischer Geschäfte für verkaufsoffene Sonntage ist, dass sie auf diesem Weg die Chance erhalten, mit dem Onlinehandel zu konkurrieren. Tatsächlich ist der siebte Tag der Woche im Netz der umsatzstärkste. Durch eine Erweiterung der Ladenöffnungszeiten verspricht sich der Einzelhandel gleichfalls mehr Umsatz. Sie fühlen sich gegenüber dem Netz benachteiligt, das Kunden rund um die Uhr zur Verfügung steht. Geschäftsführer sehen es als Diskriminierung an, wenn sie ihre Läden sonntags schließen möchten. Einige fordern eine bundesweite Gesetzänderung und insbesondere mehr Mitspracherecht.

Welche Gründe sprechen dagegen?

Vor allem die Kirchen legen großen Wert darauf, dass der Sonntag als wichtiger christlicher Ruhetag erhalten bleibt. Sie hadern bereits längere Zeit schon mit den vielen verkaufsoffenen Adventssonntagen, die ihrer Meinung nach diesen Tag seiner Besinnlichkeit berauben. Verschiedene Argumente gegen die Gesetzeslockerung werden außerdem seitens der linken Parteien und Gewerkschaften geäußert. Die Gründe liegen weniger im christlichen Ursprung des Sonntags als vielmehr auf dem Erhalt wenigstens eines Tages ohne stressige Lohnarbeit. Sie sehen das Wochenende bedroht, welches Arbeitnehmern dringend benötigte Ruhephasen ermöglicht. Außerdem führen sie an, dass ein verkaufsoffener Sonntag den Familienzusammenhalt gefährdet, wenn ein Elternteil auch am Wochenende erwerbstätig sein muss. Bei einem Großteil der Bevölkerung sind die zusätzlichen Einkaufstage beliebt. Die Verantwortlichen im Einzelhandel betonen, dass es ihnen in erster Linie nicht um zusätzliche Umsätze geht. Vielmehr stehen die Erlebnisqualität sowie die Attraktivitätserhöhung innerstädtischer Einkaufsstandorte an erster Stelle.

Verkaufsoffener Sonntag: Wie sieht die Gesetzeslage aus?

Das bundeseinheitliche Recht über den Ladenschluss regelt in § 3, dass an Sonn- und Feiertagen die Geschäfte geschlossen bleiben müssen. Es definiert jedoch gleichzeitig – ebenfalls bundesweit – geltende Ausnahmen. Demnach ist der Verkauf von Waren jährlich an vier Sonntagen erlaubt. Voraussetzung ist, dass diese von den jeweiligen Gemeinden als verkaufsoffener Sonntag freigegeben werden.

Darüber hinaus dürfen sie nicht im Monat Dezember liegen. Weiterhin ist das Augenmerk auf die Zeiten der Hauptgottesdienste zu legen, die nicht betroffen sein dürfen. Ausnahmeregelungen gelten für Kur- und Erholungsorte. Dort dürfen Ladengeschäfte und Einkaufscenter einen verkaufsoffenen Sonntag an bis zu 40 Wochenenden im Jahr ihren Kunden bieten.

Die Sonntage, an denen die Geschäfte geöffnet sind, müssen weiterhin an einen Anlass geknüpft sein. Dazu gehören Messen, Märkte, Stadtfeste und ähnliche Veranstaltungen, die in der Regel einen höheren Besucherandrang nach sich ziehen. Zum Beispiel in Berlin zählt die Internationale Grüne Woche dazu.

Bundesländer von B bis M

  • Baden-Württemberg: drei Sonn- bzw. Feiertage, nicht an Ostern, Pfingsten, Weihnachten und am Adventssonntag
  • Bayern: bundeseinheitliche Regelung
  • Berlin: acht verkaufsoffene Sonntag dürfen bestimmt werden, darunter auch zwei Adventsonntage; Händler können zudem aus bestimmten Anlässen zwei weitere Sonntage selbst auswählen
  • Brandenburg: sechs verkaufsoffene Sonn- und Feiertage, jedoch nicht Karfreitag, Oster-, Pfingst- und Totensonntag, am Volkstrauertag und Feiertagen im Dezember
  • Bremen: vier verkaufsoffene Feier- und Sonntage, gleiche Einschränkungen wie in Brandenburg
  • Hamburg: mit Ausnahme von Feiertagen und Adventssonntagen vier verkaufsoffene Sonntage
  • Hessen: vier Verkaufssonntage, Ostern ausgeschlossen
  • Mecklenburg-Vorpommern: mit Ausnahme von einigen Seebädern vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage

Bundesländer von N bis T

  • Niedersachsen: außer in den Seebädern gelten die Regelungen des Bundesgesetzes
  • Nordrhein-Westfalen: vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage, auch Tage im Dezember, die nicht auf den ersten oder zweiten Weihnachtsfeiertag, Ostern, Pfingsten, Totensonntag oder Volkstrauertag fallen
  • Rheinland-Pfalz: vier Feier- und Sonntage, ausgenommen, wenn letztere auf einen Feiertag fallen
  • Saarland: insgesamt ebenfalls vier, auch am ersten Advent, fällt dieser auf einen Sonntag im Dezember, Ausnahmen wie Nordrhein-Westfalen, zusätzlich Neujahr
  • Sachsen: bundeseinheitliche Regelung
  • Sachsen-Anhalt: auch hier Orientierung am Bundesgesetz
  • Schleswig-Holstein: mit Ausnahme von touristisch bedeutenden Orten in allen sonstigen Landesteilen vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
  • Thüringen: bundeseinheitliche Regelung

Andere Länder, andere Sitten

In vielen Ländern gehört die Sonntagsöffnung seit langer Zeit zum Alltag. So ist es in Finnland kleineren Lebensmittelgeschäften erlaubt, am siebten Tag der Woche ihre Türen von 12.00 bis 21.00 Uhr zu öffnen. In Großbritannien dürfen generell die Läden von 11.00 bis 17.00 Uhr ihre Waren verkaufen. Zahlreiche Geschäfte, jedoch nicht alle, sind in Schweden von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet. Größere Läden verfügen in der Slowakei über sonntägliche Öffnungszeiten von 07.00 Uhr bis 23.00 Uhr. Auch in Slowenien stehen große Einkaufsgeschäfte ihren Kunden von 9.00 bis 13.00 Uhr zur Verfügung. Jeweils nach Ladenart werden in Ungarn von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr Shoppingmöglichkeiten geboten. In Irland, Lettland und den Niederlanden gelten je nach Region unterschiedliche Öffnungszeiten. Während man in griechischen Städten sonntags meist vor verschlossenen Türen steht, sieht es in den Dörfern und touristischen Gebieten oft anders aus. Zahlreiche Geschäfte sind an sieben Tagen die Woche offen.

Kurzfristige Streichung der Sonntagsöffnung

Da die Termine regionsbedingt festgesetzt werden, ist es für die Bevölkerung schwierig, den Überblick zu behalten. Dies gilt insbesondere für Städte, die nicht der eigene Wohnort sind. Hinzu kommt, dass manche angekündigte Sonntagsöffnungen kurzfristig wieder abgesagt werden. Grund dafür ist häufig eine Klage gegen die jeweilige Gemeinde. Sie wird teilweise von den Gewerkschaften erhoben, wenn die dazugehörige Veranstaltung keinen ausreichenden Anlass für einen verkaufsoffenen Sonntag darstellt. Sieht der Richter des zuständigen Gerichts gleichfalls den sogenannten Sachgrund als nicht gegeben an, wird der Klage stattgegeben. In diesem Fall muss der geplante verkaufsoffene Sonntag gestrichen werden.

Verkaufsoffener Sonntag: Bezahlung von Sonntagsarbeit?

Während viele Menschen die verkaufsoffenen Sonntage willkommen heißen, sind die Angestellten, die an diesen Tagen arbeiten müssen, weniger erfreut. Ein kleiner Trost ist, dass sie für den Einsatz möglicherweise besser bezahlt werden. Im klassischen Fall erhält jeder Arbeitnehmer einen fest vereinbarten, monatlichen Betrag. Hinzu kommen gegebenenfalls Sonderzahlungen, unter anderem für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit. Laut Arbeitszeitgesetz sind letztere verboten. Ausnahmen gibt es seit langem beispielsweise in Berufen wie Pfleger, Sanitäter und Rundfunkmitarbeiter. Und auch die Handelsgeschäfte fallen nunmehr darunter.

Ist der Sonntagszuschlag Pflicht?

Der Gesetzgeber hat nicht dafür gesorgt, dass für die Arbeit an verkaufsoffenen Sonntagen ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Zuschlagszahlung besteht. Es gibt jedoch die Möglichkeit, im Arbeits- bzw. Tarifbetrag eine solche zu vereinbaren. Hat ein Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum Zuschläge gezahlt, kann eine sogenannte betriebliche Übung entstehen. Auch in diesem Fall hat der Arbeitnehmer dann ein Anrecht auf die Sonderzahlung. Darüber hinaus können Beschäftigte durch eine Betriebsvereinbarung ihren Anspruch auf Zuschläge für Sonntagsarbeit festlegen und absichern. Wer keines der drei vorgenannten Kriterien erfüllt, hat keinen gesicherten Sondervergütungsanspruch.